Wiedenbrücker Turnverein e.V.
von 1887

Satzungsneufassung, beschlossen auf der JHV am 04.07.2018

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 15.7.1887 gegründete Verein führt den Namen „Wiedenbrücker Turnverein e.V. von 1887“. Er hat seinen Sitz in
Rheda-Wiedenbrück und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
7. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über
die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die
sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten
Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Austritt ist in Textform bis zum 15.12. zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist
vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds
über den Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das
Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung
darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der
Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen
Mitglied per Brief mitzuteilen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1.1. eines Jahres fällig. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher
Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand. Umlagen können maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung
zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben
werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen
der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst
für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen
gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind
zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.1. des Jahres unter Angabe des Namens
zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung
der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen
durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen
im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind
von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Vertreter der Vereinsjugend
- den Ressortleitern
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden vom Vertreter der Vereinsjugend und den Ressortleitern für
2 Jahre benannt. Die Ressortleiter werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Der Vertreter der Vereinsjugend wird von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so
erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die
größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 4. Die
Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger
als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger, der
das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt
werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei
Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen
die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche
Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung
der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung
darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen
sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Organisation der Abteilungen ist in einer
Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden
Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der
Ersatzkassenprüfer im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist ein Mal
zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung
der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Rheda-Wiedenbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Im Falle einer Fusion des Vereins
mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.07.2018 beschlossen.